Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
VfGHGArt. 14 Antragstellung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/14#abs-1 (1) Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof wird nur auf schriftlichen Antrag eingeleitet. Dem Antrag und allen anderen Schriftsätzen sind jeweils so viele Abschriften beizufügen, als weitere Beteiligte vorhanden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/14#abs-2 (2) Den übrigen Beteiligten ist vom Verfassungsgerichtshof eine Abschrift des Antrags zu übermitteln. Zugleich ist ihnen Gelegenheit zu geben, innerhalb bestimmter Frist schriftlich Stellung zu nehmen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 14 VfGHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 01.02.2021 – Vf. 98-VII-20
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 03.04.2020 – Vf. 8-VII-18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.