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Art 15 Zustellung, Ladung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zustellungen und Ladungen geschehen von Amts wegen. Die Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) sind entsprechend anzuwenden. Zustellungen und Ladungen können auch durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein sowie in der Weise bewirkt werden, daß der Urkundsbeamte oder ein anderer damit beauftragter Beamter das Schriftstück gegen Empfangsbestätigung aushändigt.

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