Gesetze / Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung
VfAusbV§ 15 Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VfAusbV/15#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VfAusbV/15#abs-2 (2) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und seine Arbeit mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VfAusbV/15#abs-3 (3) Die Prüfungszeit für den betrieblichen Auftrag mit Dokumentation beträgt 35 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages haben die Ausbildenden dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.