Gesetze / Verwahrungsanordnung
VerwAnO§ 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerwAnO/6#abs-1 (1) Die Bergbaubetriebe haben für nicht mehr benötigte Grubenbaue eine bergschadenkundliche Analyse rechtzeitig vor der Beendigung der bergbaulichen Nutzung - im Falle der Nachnutzung der Grubenbaue durch den Bergbaubetrieb selbst rechtzeitig vor der Beendigung der Nachnutzung - anzufertigen und der Bergbehörde zu übergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerwAnO/6#abs-2 (2) Die bergschadenkundliche Analyse muß Angaben enthalten über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerwAnO/6#abs-3 (3) Der bergschadenkundlichen Analyse sind Übersichtskarten und rißliche Unterlagen beizufügen, auf denen insbesondere darzustellen sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerwAnO/6#abs-4 (4) Für stillgelegte Bohrlöcher ist eine bergschadenkundliche Analyse nur erforderlich, wenn die Gefahr von Bergschäden oder anderen nachteiligen Einwirkungen (auch durch nicht geborgene, umschlossene Strahlenquellen oder durch im Bohrloch verbliebene Sprengmittel) besteht. Die bergschadenkundliche Analyse ist in vereinfachter Form, die mit der Bergbehörde abzustimmen ist, anzufertigen.