Gesetze / Landesrecht Bayern / Vertretungsverordnung

VertrV

§ 4 Verfahren kostenrechtlicher Art

Stand: 25.08.2026

Bayern

In Verfahren kostenrechtlicher Art wird die Staatskasse vertreten vor

1. dem Bundesverfassungsgericht und dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat,

2. den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit durch die Leitung der Präsidialgeschäftsstelle bei dem Finanzgericht,

3. den Gerichten für Arbeitssachen durch den Bezirksrevisor bei dem Landesarbeitsgericht, in dessen Bezirk die Entscheidung ergangen ist,

4. den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit durch den Prüfungsbeamten bei dem Landessozialgericht.

§ 3 § 5