Gesetze / Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz

VertrGebErstG

§ 14 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Stand: 01.08.2022

Bund

In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden der beigeordneten Vertretung Gebühren und Auslagen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.

§ 13