Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen
VersoGArt 53 Übergangsvorschriften
Stand: 25.08.2026
Die Versicherungspflicht in der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen endet mit Ablauf des 31. Dezember 2006. Die auf Grund der Pflichtversicherung entstandenen Versorgungsansprüche bleiben bestehen.