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Art 53 VersoG (Bayern) — Übergangsvorschriften

Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Versicherungspflicht in der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen endet mit Ablauf des 31. Dezember 2006. Die auf Grund der Pflichtversicherung entstandenen Versorgungsansprüche bleiben bestehen.