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# Art 46 VersoG (Bayern) — Meldepflichten und Datenübermittlung

Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands haben ihre Beamten, Dienstanfänger und Arbeitnehmer mit Versorgungsrechten nach Maßgabe der Satzung anzumelden.

(2) Die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden übermitteln dieser nach Maßgabe der Satzung die zur Durchführung der tarif- oder arbeitsvertraglich zugesagten Zusatzversorgung erforderlichen personenbezogenen Daten. Dies gilt für die Mitglieder der Versorgungskasse entsprechend.

(3) Der Bayerische Versorgungsverband, die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden und die Versorgungskasse sind befugt, ihren Mitgliedern Daten von Bediensteten, Pensionären und Rentnern zu übermitteln, soweit dies zur Beratung und Betreuung dieser Personen oder zu Abrechnungszwecken erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: Art 46 VersoG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/46

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