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VersoG

Art 38 Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Pflichtmitglieder der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung sind

1. alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern in Bayern, soweit sie natürliche Personen sind,

2. alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Patentanwaltskammer, soweit sie natürliche Personen sind und solange sie ihren Kanzleisitz im Freistaat Bayern eingerichtet haben.

Art 37 Art 39