Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen
VersoGArt 38 Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Stand: 25.08.2026
Pflichtmitglieder der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung sind
1. alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern in Bayern, soweit sie natürliche Personen sind,
2. alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Patentanwaltskammer, soweit sie natürliche Personen sind und solange sie ihren Kanzleisitz im Freistaat Bayern eingerichtet haben.