Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen

VersoG

Art 37 Datenübermittlung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/37#abs-1 (1) Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau übermittelt der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Namen, Geburtsdatum, Anschrift sowie Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft der in ihr Mitgliederverzeichnis eingetragenen Ingenieure, sofern dies für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau von Bedeutung sein kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/37#abs-2 (2) Die Hochschulen und Lehreinrichtungen übermitteln der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum des Studienabschlusses der Absolventen eines in Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 genannten Studiengangs.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/37#abs-3 (3) Die Psychotherapeutenkammer Bayern übermittelt der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft sowie die Dauer der jeweiligen Berufsausübungsform ihrer Mitglieder, sofern dies für deren Mitgliedschaft von Bedeutung sein kann.

Art 36 Art 38