Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen

VersoG

Art 30 Mitgliedschaft

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/30#abs-1 (1) Bei den Versorgungsanstalten besteht Pflichtmitgliedschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/30#abs-2 (2) Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, insbesondere wenn der Berufsangehörige

1. die Berufstätigkeit nur vorübergehend oder in geringem Umfang ausübt,

2. in fortgeschrittenem Lebensalter die Berufstätigkeit aufnimmt oder die Mitgliedschaft zur Berufskammer begründet,

3. Mitglied in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk ist.

Berufsangehörige, die nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der jeweils geltenden Fassung versicherungsfrei sind, werden auf Antrag befreit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/30#abs-3 (3) Ausgeschiedene Pflichtmitglieder können nach Maßgabe der Satzung freiwillige Mitglieder bleiben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/30#abs-4 (4) Mit dem Eintritt der Versorgung endet, außer im Fall des Todes, nicht die Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt. Die Satzung kann vorsehen, dass eine vorübergehende Unterbrechung der Berufsausübung oder der Zugehörigkeit zur Berufskammer die Mitgliedschaft nicht beendet.

Art 29 Art 31