Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen
VersoGArt 15 Vermögensanlage
Stand: 25.08.2026
Die Versorgungsanstalten haben ihre gesamten Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht unter Einhaltung der Anforderungen des § 124 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung anzulegen. Das gebundene Vermögen darf nur nach Maßgabe des § 215 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 und Satz 2 VAG und § 9 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (DVVersoG) angelegt werden. Ein risikoadäquates Kapitalanlagemanagement mit ausreichenden Sicherheitsreserven ist sicherzustellen. Der Umfang des gebundenen Vermögens muss mindestens
1. der Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die freien Mittel der Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen zuzüglich
2. der aus den Versorgungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten
entsprechen. Bei der Berechnung des Mindestumfangs des gebundenen Vermögens können Beträge in Höhe der Beitragsforderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft außer Ansatz bleiben, wenn insoweit kein Leistungsanspruch besteht.