Gesetze / Verschollenheitsgesetz
VerschG§ 33
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/33#abs-1 (1) Gegen den Beschluß, durch den die Todeserklärung aufgehoben wird, findet kein Rechtsmittel statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/33#abs-2 (2) Gegen den Beschluß, durch den die Aufhebung der Todeserklärung abgelehnt wird, kann der Antragsteller die sofortige Beschwerde erheben.