§ 5 Inverkehrbringen von Abfällen
Stand: 10.06.2019
Abfälle dürfen zur Herstellung von Versatzmaterial sowie unmittelbar als Versatzmaterial nur in den Verkehr gebracht werden, um sie Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial oder untertägigen Grubenbauen zuzuführen, in denen die Anforderungen nach den §§ 3 und 4 eingehalten werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 VersatzV →
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