§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersatzV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Verwertung von Abfällen, die in den unter Bergaufsicht stehenden untertägigen Grubenbauen als Versatzmaterial eingesetzt werden. Sie gilt nicht für Anlagen zur untertägigen Endlagerung von radioaktiven Abfällen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersatzV/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt für
1.
Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
2.
Betreiber von der Bergaufsicht unterliegenden Grubenbetrieben und
3.
Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 VersatzV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.