Gesetze / Versicherungsvermittlungsverordnung
VersVermV§ 27 Übergangsregelung
Stand: 10.06.2019
Ein vor dem 1. Januar 2009 erworbener Abschluss als Versicherungsfachmann oder Versicherungsfachfrau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung nach § 2 gleich.