Gesetze / Versicherungsvermittlungsverordnung
VersVermV§ 13 Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersVermV%202018/13#abs-1 (1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Industrie- und Handelskammer, die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung oder für die Erlaubnisbefreiung nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung zuständig ist, nicht älter als drei Monate sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersVermV%202018/13#abs-2 (2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung oder der für die Erlaubnisbefreiung zuständigen Industrie- und Handelskammer unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
Die zuständige Industrie- und Handelskammer hat dem Versicherungsunternehmen das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersVermV%202018/13#abs-3 (3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung oder die für die Erlaubnisbefreiung zuständige Industrie- und Handelskammer.