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# § 13 VersVermV 2018 — Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens

Versicherungsvermittlungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Industrie- und Handelskammer, die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung oder für die Erlaubnisbefreiung nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung zuständig ist, nicht älter als drei Monate sein.

(2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung oder der für die Erlaubnisbefreiung zuständigen Industrie- und Handelskammer unverzüglich Folgendes anzuzeigen:

- 1. die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung,

- 2. das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie

- 3. jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.

Die zuständige Industrie- und Handelskammer hat dem Versicherungsunternehmen das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.

(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung oder die für die Erlaubnisbefreiung zuständige Industrie- und Handelskammer.

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Zitiervorschlag: § 13 VersVermV 2018

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VersVermV%202018/13

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