Gesetze / Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmer

RV

Eingangsformel

Stand: 10.06.2019

Bund

Auf Grund des § 15 der 23. Verordnung zur Durchführung des Umstellungsgesetzes (Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen) haben die Versicherungsaufsichtsbehörden der Westzonen im Einvernehmen mit der Bank deutscher Länder die folgenden Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen erlassen.