Gesetze / Versicherungs-Meldeverordnung

VersMeldeV

§ 5 Unternehmenskennung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersMeldeV/5#abs-1 (1) Bei der Übermittlung quantitativer Informationen haben sich die Unternehmen gegenüber der Bundesanstalt durch eine Kennziffer für die juristische Person zu identifizieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersMeldeV/5#abs-2 (2) Die Unternehmen haben die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sie eine Kennziffer gemäß Absatz 1 erhalten und eine ihnen einmal zugeteilte Kennziffer auf Dauer von ihnen verwendet werden darf.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersMeldeV/5#abs-3 (3) Die in § 1 Nummer 2 genannten Unternehmen müssen bei der Gruppenberichterstattung an die Bundesanstalt für juristische Personen, die der Gruppe angehören, eine Kennziffer im Sinne des Absatzes 1 verwenden. Die Unternehmen haben dafür Sorge zu tragen, dass die betroffenen juristischen Personen über eine solche Kennziffer verfügen und sie auf Dauer verwenden dürfen.

§ 4 § 6