Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Versammlungsgesetz NRW
VersG NRW§ 4 Veranstaltung einer Versammlung
Stand: 26.08.2026
Wer zu einer Versammlung einlädt oder die Versammlung nach § 10 anzeigt oder deren Zulassung nach § 20 Absatz 2 beantragt, veranstaltet eine Versammlung. In der Einladung zu einer öffentlichen Versammlung ist der Name der Veranstalterin oder des Veranstalters anzugeben.