Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Versammlungsgesetz NRW
VersG NRW§ 32 Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist die Kreispolizeibehörde. Örtlich zuständig ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung stattfindet.