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VersAufsVO NRW

§ 4 Versicherungsaufsichtskosten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAufsVO%20NRW/4#abs-1 (1) Die Kosten für die Versicherungsaufsicht nach § 1 und § 3 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes tragen die beaufsichtigten Einrichtungen durch Entrichtung von Gebühren. Zu den Kosten gehören auch die Kosten, die durch eine Heranziehung von Prüferinnen und Prüfern nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 entstanden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAufsVO%20NRW/4#abs-2 (2) Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun Zehntel der jährlichen Kosten nach § 10 betragen. Die Höhe der Gebühr der einzelnen beaufsichtigten Einrichtung bemisst sich nach ihrem Anteil an den verdienten Brutto-Beiträgen aller beaufsichtigten Einrichtungen. Die Gebühr darf ein Tausendstel der jährlichen verdienten Brutto-Beiträge nicht überschreiten. Die Aufsichtsbehörde setzt die Gebühren jährlich nachträglich fest.

Teil 2

Versorgungswerke

§ 3 § 5