(1) Die Kosten für die Versicherungsaufsicht nach § 1 und § 3 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes tragen die beaufsichtigten Einrichtungen durch Entrichtung von Gebühren. Zu den Kosten gehören auch die Kosten, die durch eine Heranziehung von Prüferinnen und Prüfern nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 entstanden sind.
(2) Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun Zehntel der jährlichen Kosten nach § 10 betragen. Die Höhe der Gebühr der einzelnen beaufsichtigten Einrichtung bemisst sich nach ihrem Anteil an den verdienten Brutto-Beiträgen aller beaufsichtigten Einrichtungen. Die Gebühr darf ein Tausendstel der jährlichen verdienten Brutto-Beiträge nicht überschreiten. Die Aufsichtsbehörde setzt die Gebühren jährlich nachträglich fest.
Teil 2
Versorgungswerke