entgegen § 6 Satz 2 eine Nummer oder Abkürzung verwendet,
3.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an einem System beteiligt,
4.
entgegen § 7 Absatz 6 ein Entgelt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt,
5.
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
6.
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Mengenstromnachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
7.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
8.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 20 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
20.
entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
20a.
entgegen § 30a Absatz 1 eine Einwegkunststoffgetränkeflasche in Verkehr bringt,
21.
entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Pfand nicht erhebt,
22.
entgegen § 31 Absatz 1 Satz 3 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
23.
entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 eine Einweggetränkeverpackung nicht zurücknimmt oder das Pfand nicht erstattet,
24.
entgegen § 31 Absatz 2 Satz 2 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet,
25.
entgegen § 31 Absatz 3 Satz 1 eine zurückgenommene Einweggetränkeverpackung einer Verwertung nicht richtig zuführt,
26.
entgegen § 31 Absatz 1 Satz 4 sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt,
27.
entgegen § 32 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt,
28.
entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 eine Ware in einer Mehrwegverpackung nicht anbietet,
29.
entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2, eine Verkaufseinheit zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbietet oder
30.
entgegen § 33 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 34 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgegebenen Weise gibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/36?asof=2021-07-03#abs-2(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 12, 13 und 18 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5, 6, 7, 9, 11, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 25 und 26 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.