Gesetze / Verpackungsgesetz

VerpackG

§ 30 Teilweiser Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/30#abs-1 (1) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 bis 16 findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. In den Fällen des Satzes 1 hat die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/30#abs-2 (2) Soweit ein Widerspruchsverfahren stattfindet, entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle das Umweltbundesamt.

§ 29 § 30a