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# § 36 VerpackDG — Elektronische Ausschreibungsplattform

Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz  
Stand: 12.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einzelheiten zur elektronischen Ausschreibungsplattform und zum Ausschreibungsverfahren regeln die Systembetreiber untereinander. Sie legen die beabsichtigten Regelungen rechtzeitig vor deren Umsetzung dem Bundeskartellamt vor.

(2) Der Zugang zur elektronischen Ausschreibungsplattform wird über die Zentrale Stelle Verpackungsregister bereitgestellt.

(3) Die Systeme gewährleisten, dass die Entwicklung und der Betrieb der elektronischen Ausschreibungsplattform sowie die technische Durchführung der Ausschreibungen durch einen zur Verschwiegenheit hinsichtlich der über die Plattform abgewickelten Informationen verpflichteten neutralen Dienstleister erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 36 VerpackDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 12.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/36

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