Gesetze / Vermögensverzeichnisverordnung

VermVV

§ 7 Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermVV/7#abs-1 (1) Die Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis erfolgt über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet. Sie setzt eine Registrierung der Einsichtsberechtigten nach § 8 Absatz 2 voraus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermVV/7#abs-2 (2) Die Daten aus der Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt werden. Die Zweckbestimmung richtet sich nach § 802k Absatz 2 der Zivilprozessordnung. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der einzelnen Einsichtnahme trägt die abfragende Stelle. Das zentrale Vollstreckungsgericht prüft die Zulässigkeit der Einsichtnahme nur in Stichproben oder wenn dazu Anlass besteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermVV/7#abs-3 (3) Die Übermittlung der Daten bei der Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis erfolgt elektronisch und bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermVV/7#abs-4 (4) Bei jeder Einsichtnahme ist der Abrufvorgang so zu protokollieren, dass feststellbar ist, ob das Datenverarbeitungssystem befugt genutzt worden ist. Zu protokollieren sind:

1.
das Datum und die Uhrzeit der Einsichtnahme,
2.
die abfragende Stelle,
3.
der Verwendungszweck der Abfrage mit Akten- oder Registerzeichen,
4.
welches hinterlegte Vermögensverzeichnis betroffen ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VermVV/7#abs-5 (5) Die protokollierten Daten nach Absatz 4 dürfen nur zum Zweck der Datenschutzkontrolle, für gerichtliche Verfahren oder Strafverfahren verwendet werden. Die gespeicherten Abrufprotokolle werden nach sechs Monaten gelöscht. Gespeicherte Daten, die in einem eingeleiteten Verfahren zur Datenschutzkontrolle, einem gerichtlichen Verfahren oder Strafverfahren benötigt werden, sind nach dem endgültigen Abschluss dieser Verfahren zu löschen.

§ 6 § 8