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# Art 6 VermKatG (Bayern) — Grundlagen

Vermessungs- und Katastergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Eigentümer der im Grundbuch eingetragenen Grundstücke sowie die Inhaber von Erbbaurechten werden im Liegenschaftskataster grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Grundbuch nachgewiesen. Veränderungen im Eigentum aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften sowie privatrechtlicher Vorschriften des Wasserrechts können in das Liegenschaftskataster übernommen werden, bevor das Grundbuch berichtigt ist.

(2) Im Liegenschaftskataster werden die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der nach dem Bodenschätzungsgesetz durchgeführten Bodenschätzung nachgewiesen.

(3) Der Nachweis im Liegenschaftskataster über Gestalt, Größe und örtliche Lage der Liegenschaften sowie über die Art und Abgrenzung der Nutzungsarten beruht auf dem Ergebnis von Vermessungen (Katastervermessungen), örtlichen Erhebungen und sonstigen Geodaten öffentlicher Stellen.

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Zitiervorschlag: Art 6 VermKatG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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