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Art 4 VermKatG (Bayern) — Öffentlichkeit des Landesvermessungswerks

Vermessungs- und Katastergesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ergebnisse der Landesvermessung werden, soweit sie nicht ohnehin veröffentlicht werden, auf Antrag mitgeteilt, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Die Ergebnisse der Landesvermessung dürfen nur mit Genehmigung der staatlichen Vermessungsbehörden vervielfältigt, verbreitet oder wiedergegeben werden. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn Ergebnisse der Landesvermessung für eigene, nicht gewerbliche Zwecke vervielfältigt werden.