Gesetze / Landesrecht Bayern / Vermessungs- und Katastergesetz

VermKatG

Art 12a Grundlagenfunktion der Daten der Vermessungsverwaltung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für die Einrichtung und Führung raumbezogener Informationssysteme in der öffentlichen Verwaltung sind grundsätzlich die Daten der Bayerischen Vermessungsverwaltung als Basisdaten zu verwenden. In Abstimmung mit den zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung soll die Bayerische Vermessungsverwaltung sonstige Geodaten dieser Stellen zur Nutzung bereitstellen.

Art 12 Art 13