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Art 12a VermKatG (Bayern) — Grundlagenfunktion der Daten der Vermessungsverwaltung

Vermessungs- und Katastergesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Einrichtung und Führung raumbezogener Informationssysteme in der öffentlichen Verwaltung sind grundsätzlich die Daten der Bayerischen Vermessungsverwaltung als Basisdaten zu verwenden. In Abstimmung mit den zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung soll die Bayerische Vermessungsverwaltung sonstige Geodaten dieser Stellen zur Nutzung bereitstellen.