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Art 10 VermKatG (Bayern) — Melde- und Auskunftspflicht

Vermessungs- und Katastergesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Alle Behörden sind verpflichtet, die das Kataster führenden Behörden bei der Erfassung von Veränderungen an den Liegenschaften zu unterstützen, soweit diese Veränderungen zu einer Fortführung des Liegenschaftskatasters Veranlassung geben.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Liegenschaften sind verpflichtet, die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und, wenn für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster eine Vermessung erforderlich ist, die Vermessung durchführen zu lassen.