Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vermessungs- und Katastergesetz

VermKatG NRW

§ 5 Bereitstellung durch andere Stellen

Stand: 08.12.2020

Nordrhein-Westfalen2 Entscheidungen

Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung dürfen neben den für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Behörden in deren Auftrag auch andere behördliche Stellen Aufgaben nach § 4 Absatz 1 und 2 wahrnehmen.

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