Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vermessungs- und Katastergesetz
VermKatG NRW§ 17 Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG%20NRW/17#abs-1 (1) Die Leiterin oder der Leiter des Katasteramtes (§ 24) und die von ihr oder ihm beauftragten Beamtinnen oder Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes sind befugt, Anträge der Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen oder zu beurkunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG%20NRW/17#abs-2 (2) Die für die Ausführung von Vermessungen nach § 12 Nummer 1 verantwortlichen Beamtinnen oder Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes anderer behördlicher Stellen (§ 2 Abs. 4) und die von ihnen beauftragten Beamtinnen oder Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (§ 2 Abs. 2) sind befugt, Anträge der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG%20NRW/17#abs-3 (3) Von dieser Befugnis soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden oder wenn die Teilung erforderlich ist, damit die Grundstücke den örtlichen und wirtschaftlichen Einheiten entsprechen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG%20NRW/17#abs-4 (4) Auf die öffentliche Beglaubigung und Beurkundung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die gemäß den Absätzen 1 und 2 beauftragten Beamtinnen und Beamten sollen bei der öffentlichen Beglaubigung auf den ihnen erteilten Auftrag Bezug nehmen.