Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vermessungsgebührenordnung

VermGebO

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermGebO/1#abs-1 (1) Für die in der Anlage (Gebührentarif) aufgeführten öffentlichen Leistungen der Aufgabenträger des amtlichen Vermessungswesens sind Gebühren nach den dort genannten Gebührensätzen zu erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermGebO/1#abs-2 (2) Die Verordnung ist nicht anzuwenden für die Bereitstellung und Nutzung der Geobasisinformationen der Liegenschaften in digitaler Form mit Ausnahme von Auszügen im PDF -Format oder Bild-Format aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters.

Einzelnorm

§ 2