§ 10 Bewegliche Sachen
Stand: 10.06.2019
Wurden bewegliche Sachen verkauft und können sie nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 nicht zurückgegeben werden, steht dem Berechtigten ein Anspruch in Höhe des erzielten Erlöses gegen den Entschädigungsfonds zu, sofern ihm der Erlös nicht bereits auf einem Konto gutgeschrieben oder ausgezahlt wurde.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 10 VermG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 22.06.2023 – 8 B 47/22Entschädigung für durch den Bereich "kommerzielle Koordinierung" ins Ausland verkaufte bewegliche SachenZitiert von 1
- BVerfG, 21.07.2010 – 1 BvL 8/07Vereinbarkeit des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen mit dem Grundgesetz (Ausschluss nicht auffindbarer Miterben von ihren zu gesamten Hand gehaltenen Rechten)Zitiert von 23
- BGH, 11.03.2005 – V ZR 153/04Vermögensrecht: Anrechnung eigener Nutzungsvorteile des Verfügungsberechtigten auf den Erstattungsanspruch für außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BVerwG, 24.07.2018 – 8 B 46/17Herausgabe beweglicher Gegenstände; Patronatskirche; ÜberraschungsentscheidungZitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.