Gesetze / Fünftes Vermögensbildungsgesetz

5. VermBG

§ 10 Vereinbarung zusätzlicher vermögenswirksamer Leistungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermBG%202/10#abs-1 (1) Vermögenswirksame Leistungen können in Verträgen mit Arbeitnehmern, in Betriebsvereinbarungen, in Tarifverträgen oder in bindenden Festsetzungen (§ 19 des Heimarbeitsgesetzes) vereinbart werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermBG%202/10#abs-2 (2) bis (4) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VermBG%202/10#abs-5 (5) Der Arbeitgeber kann auf tarifvertraglich vereinbarte vermögenswirksame Leistungen die betrieblichen Sozialleistungen anrechnen, die dem Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr bisher schon als vermögenswirksame Leistungen erbracht worden sind.

§ 9 § 11