Gesetze / Fünftes Vermögensbildungsgesetz
5. VermBG§ 10 Vereinbarung zusätzlicher vermögenswirksamer Leistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermBG%202/10#abs-1 (1) Vermögenswirksame Leistungen können in Verträgen mit Arbeitnehmern, in Betriebsvereinbarungen, in Tarifverträgen oder in bindenden Festsetzungen (§ 19 des Heimarbeitsgesetzes) vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermBG%202/10#abs-2 (2) bis (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VermBG%202/10#abs-5 (5) Der Arbeitgeber kann auf tarifvertraglich vereinbarte vermögenswirksame Leistungen die betrieblichen Sozialleistungen anrechnen, die dem Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr bisher schon als vermögenswirksame Leistungen erbracht worden sind.
Änderungsverlauf
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26.06.2001 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310 694)
BGBl. 2001 I S. 1310
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