Gesetze / Fünftes Vermögensbildungsgesetz
5. VermBG§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermBG%202/1#abs-1 (1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermBG%202/1#abs-2 (2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermBG%202/1#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermBG%202/1#abs-4 (4) Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten die nachstehenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.