Gesetze / Gesetz über das Verlagsrecht
VerlG§ 22
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerlG/22#abs-1 (1) Der Verleger ist verpflichtet, dem Verfasser die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Überlassung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerlG/22#abs-2 (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist eine angemessene Vergütung in Geld als vereinbart anzusehen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 22 VerlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 25.11.2020 – U (Kart) 17/20
- BGH, 21.04.2022 – I ZR 214/20Urheberrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit von Verträgen über die Komposition und Produktion von Musik für eine Fernsehserie sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an der Musik; AGB-rechtliche Inhaltskontrolle der Verpflichtung zum Abschluss eines Verlagsvertrags - Dr. Stefan FrankZitiert von 11
- BFH, 15.02.1995 – II R 8/92
- BFH, 11.11.1983 – III R 25/77Zitiert von 12
- LG Köln, 11.04.2025 – 14 O 344/23
- KG, 26.03.2010 – 5 U 66/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 VerlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.