Gesetze / Verkehrssicherstellungsgesetz
VerkSiG§ 21 Mitwirkung von Vereinigungen und Hilfsorganen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/21#abs-1 (1) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 kann bestimmt werden, daß
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/21#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann sich bei der Durchführung von einzelnen Aufgaben, die sie für Zwecke der §§ 1, 3 und 4 auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1 genannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen. Diese Stellen unterstehen insoweit den Weisungen der zuständigen Behörde, die Verbände und Zusammenschlüsse insoweit auch deren Aufsicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/21#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann sich geeigneter Personen mit deren Zustimmung als Hilfsorgane für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben bedienen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/21#abs-4 (4)