Gesetze / Verkehrsfinanzgesetz 1955
VerkFinGArt 3
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkFinG/3#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über
1.
3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkFinG/3#abs-2 (2) Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von mehr als sieben Personen (einschließlich Kraftfahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind, dürfen jedoch nicht als Personenkraftwagen behandelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkFinG/3#abs-3 (3)
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 3 VerkFinG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 02.06.1964 – 2 BvL 23/62Ungültigkeit einer Ermächtigung zu Rechtsverordnungen über den Umfang der Besteuerungsgrundlage (Verkehrsfinanzgesetz 1955)Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.1971 Ausfertigung
§ 3 umnummeriert und geändert durch Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I 2134)
BGBl. 1971 I S. 2134
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.