Gesetze / Verkehrsfinanzgesetz 1955
VerkFinGArt 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkFinG/3#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über
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die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen, insbesondere in verkehrsfernen Gebieten, erforderlich ist,
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die Zuständigkeit, ... sowie den Steuersatz bei Einrechnung der Steuer in den Beförderungspreis,
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das Besteuerungsverfahren, insbesondere die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und die Beistandspflicht Dritter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkFinG/3#abs-2 (2) Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von mehr als sieben Personen (einschließlich Kraftfahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind, dürfen jedoch nicht als Personenkraftwagen behandelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkFinG/3#abs-3 (3)
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 3 VerkFinG →
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- BVerfG, 02.06.1964 – 2 BvL 23/62Ungültigkeit einer Ermächtigung zu Rechtsverordnungen über den Umfang der Besteuerungsgrundlage (Verkehrsfinanzgesetz 1955)Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.