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# Art 3 VerkFinG

Verkehrsfinanzgesetz 1955  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über 1.

- 2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen, insbesondere in verkehrsfernen Gebieten, erforderlich ist,

3.

- 4. die Zuständigkeit, ... sowie den Steuersatz bei Einrechnung der Steuer in den Beförderungspreis,

- 5. das Besteuerungsverfahren, insbesondere die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und die Beistandspflicht Dritter.

(2) Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von mehr als sieben Personen (einschließlich Kraftfahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind, dürfen jedoch nicht als Personenkraftwagen behandelt werden.

(3)

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Zitiervorschlag: Art 3 VerkFinG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerkFinG/3

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