Gesetze / Verkehrsfinanzgesetz 1971
VerkFinG 1971Art 3 Zweckbindung des Mehraufkommens der Mineralölsteuer
Stand: 10.06.2019
Das Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das sich infolge der Änderung des § 2 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes durch Artikel 1 § 1 dieses Gesetzes ergibt, ist in Höhe von einem Viertel zusätzlich zu den Mitteln nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes über die Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995) für Zwecke des Straßenwesens zu verwenden. Das Mehraufkommen ist im übrigen, soweit es - mit Ausnahme der Betriebsbeihilfen für Fahrzeuge der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost - bei Verbrauch
je 100 Kilogramm Gasöl der Betriebsbeihilfen für schienengebundene Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs übersteigt, zusätzlich zu den nach § 10 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1972 (BGBl. I S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091), bereitgestellten Mittel nach den Bestimmungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes zu verwenden.