Gesetze / Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung
VerkEHKflAusbV§ 8 Ziel und Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkEHKflAusbV/8#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkEHKflAusbV/8#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.