Gesetze / Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll

VerifZusAusfG

§ 8 Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerifZusAusfG/8#abs-1 (1) Die Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage erfolgt zur Nachprüfung der nach den Artikeln 1 bis 3 der Kommissionsverordnung mitzuteilenden technischen Merkmale der Anlage, die die Gemeinschaft nach Artikel 42 des Verifikationsabkommens an die Organisation übermittelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerifZusAusfG/8#abs-2 (2) Der Verpflichtete hat während der Betriebs- oder Geschäftszeit den Zugang zu gestatten, der zur Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage erforderlich ist.

§ 7 § 9