Gesetze / Verordnung über das Register vergriffener Werke
VergWerkeRegV§ 1 Antragstellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VergWerkeRegV/1#abs-1 (1) Der Antrag auf Eintragung von Werken in das Register vergriffener Werke nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 des Verwertungsgesellschaftengesetzes muss die Angaben nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Verwertungsgesellschaftengesetzes enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VergWerkeRegV/1#abs-2 (2) Die Verwertungsgesellschaft reicht den Antrag elektronisch über die vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellte Schnittstelle ein.