Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Gewährung von Vergütungen bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I

VergV-LPO I

§ 2 Vergütungen der sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Prüfungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei den sportpraktischen Prüfungen im Rahmen der Didaktik der Grundschule und der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule sowie den sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Prüfungen im Fach Sport – Unterrichtsfach und vertieft studiertes Fach für das Lehramt an Gymnasien – werden folgende Prüfungsvergütungen gewährt:

1.

für Prüferinnen oder Prüfer bei der Prüfung über die Demonstration sportartspezifischer Techniken

a)

im Rahmen der Didaktik der Grundschule,

je Stunde Prüfungszeit

11,10 €,

b)

im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule,

je Stunde Prüfungszeit

11,10 €;

2.

für Prüferinnen oder Prüfer im Rahmen der sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Prüfungen

a)

im Unterrichtsfach Sport,

je Stunde Prüfungszeit

11,10 €,

b)

im vertieft studierten Fach Sport,

je Stunde Prüfungszeit

11,10 €.

§ 1 § 3