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# § 2 VergV-LPO I (Bayern) — Vergütungen der sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Prüfungen

Verordnung über die Gewährung von Vergütungen bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei den sportpraktischen Prüfungen im Rahmen der Didaktik der Grundschule und der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule sowie den sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Prüfungen im Fach Sport – Unterrichtsfach und vertieft studiertes Fach für das Lehramt an Gymnasien – werden folgende Prüfungsvergütungen gewährt:

1.

für Prüferinnen oder Prüfer bei der Prüfung über die Demonstration sportartspezifischer Techniken

a)

im Rahmen der Didaktik der Grundschule,

je Stunde Prüfungszeit

11,10 €,

b)

im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule,

je Stunde Prüfungszeit

11,10 €;

2.

für Prüferinnen oder Prüfer im Rahmen der sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Prüfungen

a)

im Unterrichtsfach Sport,

je Stunde Prüfungszeit

11,10 €,

b)

im vertieft studierten Fach Sport,

je Stunde Prüfungszeit

11,10 €.

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Zitiervorschlag: § 2 VergV-LPO I (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VergV-LPO%20I/2

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